22.09.2022
Esterhazy Privatstiftung kündigt Revisionsantrag beim Obersten Gerichtshof in Budapest an
Im Januar verwies der Oberste Gerichtshof den Prozess rund um die Esterhazy Kunstschätze zurück in die zweite Instanz, da es das vorangegangene Urteil, welches die Klage der Esterhazy Privatstiftung auf die Anerkennung ihres Eigentums abwies, für lückenhaft, unbegründet und unlogisch befand. Das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht Budapest entschied jedoch erneut zu Gunsten des ungarischen Staates. Dafür übernahm es zum Großteil die frühere, rechtliche Begründung und erklärte die Kunstgegenstände unter Berufung auf die kommunistischen Verstaatlichungsregelungen zum Eigentum des ungarischen Staates.
Bereits im Jänner hob der Oberste Gerichtshof das Urteil zum Eigentumsrecht im Zivilprozess vollständig auf. Aufgrund gravierender Verfahrensmängel soll das Verfahren neu geführt werden. Gemäß der Begründung des Obersten Gerichtshofes war das ursprüngliche Urteil lückenhaft, unbegründet und entsprach auch nicht den Regeln der Logik. Dennoch wurde vom Oberlandesgericht Budapest in seinem heutigen Urteil die ursprüngliche Entscheidung samt deren damaliger, mangelhafter Begründung erneut aufgegriffen und die Klage auf Anerkennung des Eigentums der Privatstiftung erneut abgewiesen. Damit wurde der Eigentumserwerb des ungarischen Staates an den Kunstgegenständen auf Grundlage der kommunistischen Verstaatlichungsregelungen bestätigt.
Stefan Ottrubay, Direktionsrat der Esterhazy Stiftungen, äußerte sich im Zusammenhang mit dem Urteil folgendermaßen: „Wir sind enttäuscht über diese Entscheidung. Diese hatten wir ausgehend vom Urteil und der Begründung des Obersten Gerichtshofes so nicht erwartet. Das neuerliche Urteil ließ die vorangehenden, verbindlichen Instruktionen des Obersten Gerichtshofes außer Acht und wiederholte im Prinzip den bereits wegen Unlogik und Folgeunrichtigkeit abgelehnten Beschluss. Wir geben uns jedoch nicht geschlagen und werden uns deshalb erneut mit einem Revisionsantrag an den Obersten Gerichtshof wenden. Wir sind bereit, auch internationale Foren in Anspruch zu nehmen, um unser Recht geltend zu machen.” Weiters fügt er hinzu: „Die Esterhazy Privatstiftung steht einer außergerichtlichen Einigung mit dem ungarischen Staat auch weiterhin offen gegenüber.”
Die Esterhazy Privatstiftung hat nicht die Absicht, die Schätze nach Österreich zu bringen, da deren Verknüpfung mit Ungarn unbestritten ist und dies auch im Widerspruch zum letzten Willen von Paul V. Esterházy's stehen würde, der die Kunstgegenstände im Museum für Angewandte Kunst in Budapest hinterlegen lies. Die Esterhazy Privatstiftung ist unverändert an einer außergerichtlichen Einigung interessiert und hält auch weiterhin an ihrem Standpunkt fest, auch nach der Anerkennung ihres Eigentums an den Kunstschätzen, diese nicht von Ungarn nach Österreich zu verbringen. Vielmehr ist die Esterhazy Privatstiftung bemüht, eine grenzüberschreitende Vereinbarung mit Ungarn zu treffen. Ein auf Basis dieser Vereinbarung gemeinschaftlich geschaffenes Esterhazy Kunstzentrum in Budapest könnte das historische und kulturelle Erbe erforschen und für Ausstellungen vorbereiten. Damit wäre die Frage der Präsentation, der Erforschung und Verleihung der Kunstgegenstände für die kommenden Generationen geregelt.
Die Privatstiftung kämpft seit 2017 um die Anerkennung seitens Ungarn, dass die zur Zeit der Räterepublik nach Ungarn verschleppten Kunstgegenstände, eine mit den auf Burg Forchtenstein verbliebenen Kunstschätzen eine kunsthistorische und sachenrechtliche Einheit bilden und Eigentum der Privatstiftung sind.
Die Esterhazy Privatstiftung beruft sich auf die Regierungsverordnung (Nr. 449/2013, XI.28.), wonach in solchen Fällen der Ungarische Staat die Beweislast für die rechtmäßige Eigentümerfeststellung trägt. Nach Beginn des Restitutionsverfahrens (Verwaltungsverfahren) leitete die Privatstiftung aufgrund der Verbringung eines Teils der Esterhazy Kunstobjekte aus dem Kunstgewerbemuseum Budapest nach Fertőd zusätzlich einen Zivilprozess mit dem Ziel ein, das Eigentumsrecht an den Kunstgegenständen festzustellen. Das erstere Verfahren ist noch anhängig.
02 Pressebild: Figurenuhr Bacchus: Unbekannter Meister
Deutschland, Augsburg, Ende des 16. Jh.
Eisen; Messing; Kupfer vergoldet, Kaltbemalung, Opale, Glassteine
H. 51cm, B. 57cm, T. 25cm
Esterhazy Privatstiftung, Burg Forchtenstein
03 Pressebild: Silbertisch (Das Urteil des Paris): David I. Schwestermüller
Deutschland, Augsburg, 1659
Ebenholz, Silber - getrieben, gegossen, graviert, ziseliert
H. 78,5 cm, B. 104,5cm, T. 81,5cm
Esterhazy Privatstiftung, Burg Forchtenstein
04 Pressebild: Sonnenbeobachtungsschirm: Unbekannter Meister
Deutschland, 1. Viertel 17. Jh.
Birnbaum gebeizt, Glas, Silber - getrieben, Silber - gegossen.
H. 33 cm, Durchmesser: 10,5 cm
Esterhazy Privatstiftung, Burg Forchtenstein