Schloss Esterházy

Öffnungszeiten

Dienstag - Freitag ausschließlich im Rahmen einer Winterführung
Samstag - Sonntag und feiertags 10.00 bis 17.00 Uhr geöffnet

Öffnungszeiten

Burg Forchtenstein

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch-Sonntag sowie feiertags 10.00-16.00 Uhr im Rahmen der Winterburgführung.
Führungszeiten werktags 11.00 und 13.00 Uhr, Sa/So/Feiertag zusätzlich 15.00 Uhr.

Öffnungszeiten

Schloss Lackenbach

Öffnungszeiten

Donnerstag bis Sonntag sowie feiertags von 10.00 – 16.00 Uhr geöffnet

Öffnungszeiten

Steinbruch St.Margarethen

Öffnungszeiten

Gruppenbuchungen auf Anfrage möglich

Öffnungszeiten

Teilnahmebedingungen für den Adventmarkt im Schloss Lackenbach

Veranstalter

Schloss Esterhazy Management GmbH

Schloss Esterhazy
7000 Eisenstadt, Austria
T +43 2682 63004 0
F +43 2682 63004 399

Sitz der Gesellschaft ist Eisenstadt; FN 338816 i Landesgericht Eisenstadt


1. Vertragsgrundlage

Die Schloss Esterhazy Management GmbH (kurz „SEM“) ist Vertragspartner der Aussteller. Als Bestandteile des Vertrages gelten das jeweilige Anmeldeformular zur Ausstellung, sowie die gegenständlichen Teilnahmebedingungen. Die für den Aussteller verbindliche Bestellung (Anbotstellung) erfolgt mit Zugang des Anmeldeformulars beim Veranstalter. Ein Anspruch auf Zulassung zur Veranstaltung besteht nicht. Sowohl die Auswahl der Aussteller, als auch die Zuteilung der Plätze fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Veranstalters. Mit schriftlicher Bestätigung des Veranstalters kommt der Vertrag zustande. Zugleich mit der Bestätigung des Veranstalters erhält der Aussteller seine voraussichtliche Standzuweisung. Klarstellend: Der Veranstalter wird die Bestätigung und Standzuweisung bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltung an die akzeptierten Aussteller übermitteln. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.

2. Entgelt und Zahlungsbedingungen

Die Höhe des Entgeltes und die Berechtigung zur Teilnahme richtet sich je nach gewählter Leistung im Anmeldeformular. Das Gesamtentgelt setzt sich aus den Entgelten gemäß den gebuchten Leistungen laut Anmeldeformular und der gesetzlichen USt sowie aus den abzuführenden Gebühren und Abgaben, zusammen. Das Gesamtentgelt ist gemäß der Zahlungsfrist laut Rechnung zur Zahlung fällig.

3. Rücktritt vom Vertrag durch den Aussteller

Der Aussteller kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zurücktreten: Es gelten folgende Stornierungsbedingungen:

Bei Stornierung durch den Aussteller bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 30% des Gesamtentgeltes, bei Stornierung in den letzten beiden Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder Nichterscheinen ist das Gesamtentgelt zur Zahlung fällig.

4. Rücktritt vom Vertrag durch die SEM

Die SEM ist berechtigt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist aus wichtigem Grund zurückzutreten, insbesondere wenn

• der SEM bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung gegen die Vereinbarungen zwischen der SEM und dem Aussteller,

einschließlich der Teilnahmebedingungen, oder gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Vorschriften verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist oder gegen Interessen des Hauses verstoßen wird

• der Aussteller mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Verzug ist;

• sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausstellers nachhaltig verschlechtern;

• der Aussteller sich nicht an die Maßnahmen des Covid-19 Präventionskonzeptes hält;

• die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen der SEM nicht vorgelegt wurden oder die Behörde die Veranstaltung verbietet oder die Veranstaltungsstätten ganz oder teilweise in Folge höherer Gewalt (z.B. Brand, Unwetter, Epidemie u. a. m.- vgl. Punkt 13) oder sonstiger, nicht von der SEM zu vertretender, außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegender Ereignisse, nicht zur Verfügung gestellt werden können.

• Dem Aussteller erwachsen in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegenüber der SEM.

5. Auf- und Abbau

In den Räumlichkeiten dürfen für Transporte nur Transporthilfen mit Gummirädern verwendet werden. Auf den Holz- bzw. Steinböden der Veranstaltungsstätten ist ein Transport von schweren Lasten grundsätzlich verboten. Zur Schonung der Parkettböden dürfen nur Leitern, Gerüste und andere Geräte aufgestellt werden, die einen entsprechenden Schutz aufweisen. Grundsätzlich dürfen weder an der Hausfassade, noch an den Saal- und/ oder Stiegenhauswänden der Veranstaltungsstätten Transparente oder andere Webemittel u. a. aus denkmalschützerischen Gründen angebracht werden. An den Wänden, Fensterrahmen und Fensterscheiben dürfen keine Montagen erfolgen. Zum Schutz der Tapeten, Stoffbespannungen und Steinverkleidungen ist auch die Verwendung von Klebestreifen, Nadeln oder Schnüren untersagt. Die vorhandenen Elektroinstallationen (z.B. Steckdosen) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der SEM bzw. ihrer Bevollmächtigten benützt werden.

Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in ihrer vollen Breite von Lagerungen aller Art freizuhalten.

Sollte der Aussteller bis Veranstaltungsbeginn seinen Platz noch nicht bezogen haben, ist der Veranstalter berechtigt, über diesen Platz frei zu verfügen. Alle für die Veranstaltung bestimmten Gegenstände müssen spätestens vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei für den Veranstalter angeliefert, aufgestellt und montiert sein. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgegenstände. Der Ausstellungsplatz muss am Öffnungstag fertig bezogen und bis Veranstaltungsende mit ausreichend Personal durchgehend besetzt und mit ausreichend Ausstellungsgütern bestückt sein. Bei einem Zuwiderhandeln gilt eine pauschale Konventionalstrafe in der Höhe des Gesamtentgeltes als vereinbart. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Alle Ausstellungsplätze und das angemietete Ausstellungsinventar sind dem Vermieter bei Ende der Räumungsfrist im gleich guten Zustand und frei von Abfällen zurückzugeben. Die Räumung der Ausstellungsstände ist ehest möglichst zu beenden.

6. Weitergabe des Platzes

Die Einräumung von Rechten an den zugewiesenen Ausstellerflächen oder eine sonst wie immer Namen habende Weitergabe an den zugeteilten Plätzen oder von Teilen derselben mit oder ohne Entgelt sind ausnahmslos untersagt und haben den sofortigen Verlust des Platzes zur Folge, ohne dass dem Aussteller aus diesem Grund hieraus ein Anspruch erwächst. Überhaupt erwachsen dem Aussteller aus einem derartigen Verlust des Platzes oder einer Nichtzulassung als Aussteller oder einem Verweis wegen Zuwiderhandeln gegen die Teilnahmebedingungen keine wie immer Namen habenden Ansprüche oder Rechte.

7. Ausstattung der Standfläche

Es obliegt dem Aussteller, den ihm zugewiesenen Platz in Abstimmung mit dem Veranstalter auszugestalten und die von ihm vorgesehenen Produkte und Werbemittel zu präsentieren. Der Veranstalter behält sich eine Änderung ausdrücklich vor und den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters bei sonstigem Ausschluss von der Veranstaltung, ist Folge zu leisten.

8. Gewerbeberechtigungen, Lebensmittelverordnung

Jeder Aussteller ist für die auf ihn anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelgesetzes und allfälliger bestehender behördlicher Auflagen sowie Einhaltung der Gewerbeordnung und Kennzeichnung nach dem JugendschutzG, selbstverantwortlich. Insbesondere hat er alle zum Vertrieb seiner Produkte erforderlichen Bewilligungen und Berechtigungen auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung einzuholen und unaufgefordert dem Veranstalter nachzuweisen. Ihm obliegen auch die Auszeichnung der Allergene sowie die Auszeichnung gemäß dem Lebensmittel-und Preisauszeichnungsgesetz. Sofern der Betrieb des Ausstellers verpflichtet ist, sich einer Registrierkassa zu bedienen, hat er dieser Pflicht selbständig nachzukommen und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten und Gefahr umzusetzen. Der Aussteller hat die zum Nachweis der allenfalls vorgesehenen wiederkehrenden Überprüfungen vorgeschriebenen Prüfplaketten und Wartungsbücher jederzeit bereitzuhalten. Der Aussteller ist verpflichtet, hieraus den Veranstalter vollkommen schad- und klaglos gegenüber Dritten, einschließlich Behörden, zu halten.

9. Werbung

Werbeplakate der Aussteller dürfen außerhalb ihrer Plätze nur mit Zustimmung des Veranstalters angebracht werden. Das Abspielen von eigenen Tonbändern und Werbedurchsagen sowie Musik- und Radioübertragung am Ausstellungsstand sind nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet. Für eine AKM-Meldung und allenfalls Abführung von AKM-Beiträgen ist jeder Aussteller selbst verantwortlich. Flugzettel und Werbeschriften dürfen nur vom eigenen Stand aus verteilt werden. Der Aussteller ist berechtigt, nach Abstimmung mit dem Veranstalter seine Produkte und / oder Dienstleistungen auf seinem Stand zu bewerben. Bewerbungen Dritter sind unzulässig.

10. Fahrverbot im Veranstaltungsgelände

Bitte beachten Sie das Fahrverbot im Veranstaltungsgelände. Das Befahren ist nur für die Zeit des Standauf- und abbaues gestattet. Danach sind sämtliche Kraftfahrzeuge ausschließlich außerhalb abzustellen. Während des Adventmarktes steht ein eigener Ausstellerparkplatz zur Verfügung. Dieser befindet sich auf dem Parkplatz hinter dem Museum und ist nur mit der ausgegebenen Parkkarte (eine pro Aussteller) zu befahren. Die Benützung erfolgt auf eigene Gefahr.

11. Abfallentsorgung, Reinigung

Die Ausstellerflächen werden sauber seitens der SEM übergeben und sind nach Beendigung der Veranstaltung in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Anfallender Müll ist vom Aussteller nach Beendigung der Veranstaltung mitzunehmen und privat zu entsorgen. Die Aussteller werden angehalten, möglichst wenig Abfall zu produzieren, wiederverwendbare und umweltverträgliche Materialien einzusetzen. Der Veranstalter hält die allgemeinen Flächen und Wege sauber.

12. Sicherheit

Die Aussteller haben alle orts-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften, die gewerbebehördlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. Hydranten, Feuerlöscher, E-Schaltkästen, Gasabsperrhähne und Fluchtwege etc. sind nicht zu verstellen oder zu beeinträchtigen. Das Verwenden von offenem Feuer, Flüssiggas, Schweißgeräten und funkenerzeugenden Maschinen ist streng verboten. Dekomaterial für die Ausstellungstände muss den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. In den Indoor-Bereichen gilt generelles Rauchverbot. Rettungswege müssen während des Auf- und Abbaus und der Veranstaltung freigehalten werden. Den Anordnungen des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände, Maschinen und Geräte, die die Sicherheit gefährden, von der Standfläche zu entfernen. Alle elektrischen Einrichtungen des Ausstellers, z.B. Stromkabel müssen den Vorschriften entsprechen.

13. Vorbehalte, Ansprüche, Ausschlussfrist, Schriftform

Alle Wünsche der Aussteller stehen unter dem Vorbehalt der Ausführungsmöglichkeit. Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, örtlich, räumlich oder zeitlich zu verändern. Sollten zwingende Umstände es erfordern, ist er berechtigt, Standflächen zu verlegen oder in den Abmessungen zu verändern. Der Aussteller hat dadurch nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder sonstige Ansprüche zu erheben.

14. Haftung, Versicherung

Der Veranstalter haftet ausschließlich für durch ihn verursachte, vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinnes, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Aussteller sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes sowie – im Anwendungsbereich des KSchG – für den Veranstalter zurechenbare Personenschäden. Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind bei sonstiger Verjährung binnen 6 Monaten nach Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des (Primär)Schadens, gerichtlich geltend zu machen. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, Beauftragten oder durch Ausstellungsgegenstände entstehen. Es wird deshalb empfohlen, eine Ausstellungsversicherung abzuschließen. Eine allgemeine Bewachung des Geländes durch den Veranstalter wird sichergestellt. Die Bewachung von Standflächen und Exponaten obliegt dem Aussteller.

15. Sonstiges

Allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Gerichtsstand ist Eisenstadt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt diese die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame oder unzulässige Bestimmung ist durch eine andere gültige zu ersetzen, die im Sinn und Zweck der wegfallenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am Ehesten entspricht.