Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schloss Esterhazy Kulturverwaltung GmbH
1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der Schloss Esterhazy Kulturverwaltung GmbH (im folgenden SEK genannt) und ihrem Vertragspartner (im Folgenden Veranstalter genannt) für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Flächen auf Schloss Esterházy (Veranstaltungsstätten) zum Zwecke der Durchführung von Veranstaltungen Anwendung, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen, wie insbesondere AGB des Kunden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit des schriftlichen und firmenmäßig gezeichneten Anerkenntnisses der SEK. Die vorliegende AGB sind auch dann wirksam, wenn sich die SEK bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft.
2. Geschäftsabschluss
Der Geschäftsabschluss kommt durch beidseitige Unterfertigung des diesbezüglichen Vertrages zustande.
Leistungen
3. Vertragsobjekt/ Investitionsersatz
Die SEK stellt nur die Räume und Flächen (das Vertragsobjekt, auch "Veranstaltungsstätten" genannt) auf Schloss Esterházy zur Verfügung und ist selbst nicht Veranstalter.
Die Veranstaltungsstätten werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den getroffenen Vereinbarungen vom Veranstalter zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zweck (Veranstaltungsart) verwendet werden. Die Nutzung anderer Räume und Flächen ist ausdrücklich untersagt. Die Nutzung erfolgt unter der ausschließlichen Verantwortung des Veranstalters, der zu keiner weiteren Untervermietung, Platzübertragung, entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung der Veranstaltungsstätten oder Teilen davon an Dritte berechtigt ist.
Die Veranstaltungsstätten werden grundsätzlich in dem baulichen Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich bei Übergabe befinden. Änderungen in oder an Objekten, technischen Anlagen, Einrichtungen und Möbeln dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SEK vorgenommen werden. Bei solchen Änderungen hat der Veranstalter über Aufforderung umgehend auf eigene Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Es steht der SEK aber auch frei, die Belassung des geänderten Zustandes zu fordern. Für allfällige Werterhöhung leistet die SEK in keinem Fall Ersatz, die Investitionen gehen entschädigungslos in das Eigentum der SEK über. Historische Einrichtungen und Möbel dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SEK benützt werden.
4. Ausstattung
Mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist im Zuge einer Besichtigung vor Ort oder mittels telefonischer Absprache die Ausstattung der Veranstaltungsstätten festzulegen (insbesondere hinsichtlich Inventar, technischem Equipment für die vom Veranstalter eingebrachten Leistungen). Technische Anforderungen, insbesondere Stromanschlüsse, sind der SEK frühestmöglich mitzuteilen.
5. Angebote/Preise
Alle Angebote der SEK sind freibleibend und unverbindlich. Alle in der Preisliste angeführten Preise sind Euro-Preise und verstehen sich zuzüglich Ust. Die SEK behält sich Preisänderungen vor. Das vereinbarte Entgelt schließt die Kosten für die Standard-Beleuchtung ein. Die Endreinigung erfolgt durch die oder auf Auftrag der SEK auf Kosten des Veranstalters.
6. Zahlungsbedingungen
Von der SEK ausgestellte Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 14 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Im Falle der Säumnis ist der Veranstalter verpflichtet, der SEK auch die notwendigen Kosten zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringungsmaß-nahmen zu vergüten. Betreffend diese Kosten gelten die Ansätze und Tarife des Rechtsanwaltstarifgesetzes als angemessen und vereinbart.
7. Veranstaltungsbetreuung
Die Anzahl der Personen richtet sich nach Art und Umfang der Veranstaltung und den angemieteten Veranstaltungsstätten, wobei mindestens eine Person der SEK bzw. eine Person einer von der SEK bevollmächtigten Firma für die gesamte Veranstaltungsdauer anwesend ist. Aufgrund des Veranstaltungsstättenbescheides kann sich aufgrund der Anzahl der Veranstaltungsbesucher die Notwendigkeit für zusätzliches Sicherheits- und Brandmeldezentrale-personal ergeben. Die angemessenen Personalkosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
8. Behördliche Anmeldungen bzw. Bewilligungen und Genehmigungen
Der Veranstalter ist verpflichtet, auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung vorliegen.
Ebenso ist er verantwortlich, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und behördlichen Auflagen auf seine Kosten erfüllt werden.
9.Veranstaltungshaftpflichtversicherung
Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass die SEK eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Umfang der Versicherung ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. Der angemessene/ aliquote Prämienanteil wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
10. Kosten, Abgaben und Gebühren
Alle im Zusammenhang mit oder aus der Vereinbarung sowie der Veranstaltung selbst entstehenden Kosten, Abgaben und Gebühren trägt der Veranstalter. Sollte die SEK direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat der Veranstalter die SEK schad- und klaglos zu halten.
11. Weitergabe von Rechten/ Kompensationsverbot
Ohne schriftliche Zustimmung durch die SEK kann der Veranstalter keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Bestandrechte) oder Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abtreten oder durch Dritte ausüben lassen. Selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Veranstalter neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der SEK gegenüber zur ungeteilten Hand. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist die SEK berechtigt, wahlweise die Auflösung des Vertrages gemäß Punkt 45 der AGB oder die Einhebung des doppelten vereinbarten Benützungsentgeltes zu begehren.
Der Veranstalter kann mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind von der SEK anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
12. Verteilen von Waren und Drucksachen/ Erbringung von Dienstleistungen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmitteln oder sonstiger Gegenstände sowie die Erbringung von Dienstleistungen welcher Art auch immer gegen Entgelt ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der SEK zulässig. Der Veranstalter hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Entrichtung aller Abgaben (z.B. Steuern). Bei direkter Inanspruchnahme der SEK hat der Veranstalter die SEK schad- und klaglos zu halten. Ein Zuwiderhandeln berechtigt die SEK zur vorzeitigen Vertragsauflösung.
Personen
13. Veranstaltungsvertreter des Veranstalters
Der Veranstalter muss der SEK mindestens einen Veranstaltungsvertreter bekannt geben. Dieser hat auf Nachfrage seine Identität nachzuweisen. Dieser gilt als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der SEK mit verbindlicher Wirkung für den Veranstalter entgegenzunehmen.
14. Anwesenheitspflicht/ Sofortmaßnahmen
Der Veranstalter hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder sein Veranstaltungsvertreter oder beide abwechselnd ohne Unterbrechung anwesend ist.
Sollte der Veranstalter oder sein Veranstaltungsvertreter vor oder während der Aufbauarbeiten, der Veranstaltung oder einer Amtshandlung nicht anwesend oder nicht erreichbar sein, so ist die SEK ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Veranstalters auf dessen Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen, sowie organisatorische Entscheidungen (Anbringen von Werbematerial, Zulieferungs- und Abholwege, u.ä.) zu treffen.
Ablauf
15. Informationspflicht/ Programmablauf
Der Veranstalter hat spätestens 2 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung der SEK detaillierte, schriftliche Informationen über den Ablauf der Veranstaltung zu geben.
16. Benützungszeit/ Benützungsdauer
Die Benützungszeiten (Veranstaltungszeitrahmen sowie Zeiten für Auf- und Abbau) sind einvernehmlich zwischen dem Veranstalter und der SEK festzulegen. Für den Fall der unberechtigten längeren Benutzung ist der Veranstalter verpflichtet, den dadurch entstandenen tatsächlichen Aufwand der SEK abzugelten.
17. VeranstaltungsteilnehmerInnen
Die für die einzelnen Veranstaltungen festgesetzten BesucherInnenzahlen dürfen keinesfalls vom Veranstalter überschritten werden. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist die SEK berechtigt, wahlweise die Auflösung des Vertrages gemäß Punkt 45 der AGB oder die Einhebung des doppelten vereinbarten Benützungsentgeltes zu begehren.
18. Gewerbliche Ausübung / Aufzeichnungen und Übertragungen
Die Durchführung von Foto-, Ton-, Film- und Video- oder TV-Aufnahmen bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Genehmigung der SEK. Der Veranstalter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der SEK hinsichtlich dieser Aufnahmen von den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten die Einräumung von Werk-nutzungsbewilligungen unentgeltlich oder zu angemessenen Preisen angeboten wird. Der Verkauf oder die Ausübung sonstiger Gewerbe bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der SEK.
19. Werbemaßnahmen
Alle Werbemaßnahmen des Veranstalters sowie die Art und Weise der Ankündigung sind mit der SEK abzustimmen. Der Veranstalter anerkennt die Berechtigung, dass die SEK Werbung für die jeweilige Veranstaltung durchführen darf, soweit diese nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Des Weiteren ist die SEK auch berechtigt, Hörfunk- oder TV-Aufnahmen zu Werbezwecken oder Zwecken der Berichterstattung durchzuführen oder durchführen zu lassen, ohne dass der Veranstalter berechtigt ist, hieraus irgendwelche Forderungen abzuleiten.
Externe Dienstleistungen
20. Externe Dienstleistungen
Die SEK macht auf Wunsch und im Namen des Veranstalters Dritte zur Erbringung zusätzlicher, nicht von der SEK angebotener, Leistungen (z.B. Catering, Dekoration) namhaft. Die Beauftragung und die Erbringung dieser Dienstleistungen erfolgen ausschließlich über Auftrag, auf Rechnung und Gefahr des Veranstalters.
21. Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Versorgung der Veranstaltung ist im Einvernehmen mit der SEK festzulegen und erfolgt ausschließlich durch Dritte über Auftrag, auf Rechnung und Gefahr des Veranstalters. Das Verabreichen von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nur nach Rücksprache und vorheriger schriftlicher Zustimmung der SEK gestattet.
Benützung
22. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Veranstaltungsstätten, Flächen u. ä. sind widmungsgemäß, fachmännisch und mit größter Sorgfalt zu behandeln, unter besonderer Rücksichtnahme auf den historischen Wert und den Denkmalschutz. Sämtliche Aktivitäten, Auf- und Abbauarbeiten sind in schonender Weise durchzuführen. Der Veranstalter hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Beschädigungen zu verhindern. Nach der Veranstaltung sind die Veranstaltungsstätten im gleich guten Zustand zurückzustellen, in dem sie vor der Benützung übernommen wurden.
23. Benützungsbedingungen
Der Veranstalter verpflichtet sich zur Einhaltung eines Verhaltens, welches der Würde des Ortes angemessen ist und steht für das Verhalten aller ihm zuzurechnenden Leute (einschließlich Dienstnehmer, Lieferanten, BesucherInnen) ein. Allen Anordnungen des Personals der SEK oder des von ihr beauftragten Sicherheitsdienstes ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
Die SEK ist berechtigt, den Einlass zu einer Veranstaltung dann zu verweigern, wenn die zu erfüllenden Auflagen seitens des Veranstalters nicht erfüllt werden, sowie geeignete Maßnahmen zur Abhilfe von Missständen anzuordnen und bei Zuwiderhandlung dieser Anordnungen die Veranstaltung abzubrechen. Die SEK ist weiters berechtigt, Personen aus sicherheits-, feuer- oder baupolizeilichen Gründen den Einlass zu einer Veranstaltung zu verweigern. Dem Veranstalter entstehen hieraus keinerlei Entgeltminderungs-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegen die SEK.
Sämtliche technischen Anlagen in den Vertragsobjekten/ Veranstaltungsstätten dürfen nur vom Personal der SEK und deren Beauftragten bedient werden. Eingriffe unbefugter Personen in die (Elektro-) Installationen sind verboten.
Das Freihalten aller Flucht- und sonstigen Verkehrswege in ihrer vollen Breite ist zwingend vorgeschrieben.
Dort, wo nicht ausdrücklich Rauchen gestattet ist, herrscht striktes Rauchverbot.
Wird durch die Tätigkeiten/ Handlungen des Veranstalters, seiner Bevollmächtigten, seiner Besucher, oder der von ihm beauftragten Dritten, vor, während oder nach der Veranstaltung ein Alarm (Brandmelder) ausgelöst, werden hierfür Bearbeitungskosten in Höhe von € 300,00 (exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt. Die Ersatzpflicht des Veranstalters hinsichtlich der weitergehenden Kosten bleibt unberührt
Im Übrigen gilt die gesondert ausgeführte und dem Veranstalter bekannte „Brandschutzordnung“.
24. Übergabe des Vertragsobjektes/ Gewährleistung
Der Veranstalter hat die vertragsgegenständlichen Flächen ausführlich besichtigt und deren Zustand und Verwendbar-keit sind dem Veranstalter bekannt. Bei Übergabe des Vertragsobjektes hat der Veranstalter oder sein Bevollmächtigter anwesend zu sein. Festgestellte Mängel sind vom Veranstalter bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte prompt zu rügen. Die Anwendung des § 924 Satz 2 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die SEK haftet nicht dafür, dass der Vertragsgegenstand für den vom Veranstalter beabsichtigten Zweck tauglich ist oder für einen bestimmten Zustand des Vertragsgegenstandes oder eine bestimmte Verwendbarkeit.
25. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen der SEK und dem Veranstalter eingebracht werden. Über Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist rechtzeitig das Einvernehmen mit der SEK herzustellen.
26. Fremdgeräte und Maschinen
Die Verwendung von eingebrachten Maschinen und Geräten ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der SEK gestattet. Diese müssen den jeweils aktuell geltenden gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen entsprechen und betriebssicher sein. Die SEK ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine diesbezügliche Überprüfung durch Experten auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen und im Zweifelsfall das Gerät außer Funktion zu setzen oder dessen unverzügliche Entfernung zu verlangen. Wenn die Entfernung unterbleibt, kann diese auf Kosten des Veranstalters von der SEK selbst vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eingebrachte Sachen.
27. Anlieferung und Abholung
Die Anlieferung zu bzw. Abholung von den Veranstaltungsstätten (Zeit und Wege) durch den Veranstalter oder durch von ihm beauftragte Dritte (z.B. Catering, Dekoration, Technik) ist jedenfalls mit der SEK zu vereinbaren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der SEK abgestellt werden.
Die Anlieferung und Abholung muss über die vereinbarten Wege erfolgen, über den Schlosshof ist sie grundsätzlich erst ab 17:00 Uhr möglich. Das Parken im Schlosshof ist zu keiner Zeit erlaubt.
Auf den zum Schloss Esterházy gehörenden Außenanlagen und im Hofbereich gilt die StVO. Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen dürfen nicht behindert werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.
Auf den Führungs-, Konzert- und Veranstaltungsbetrieb ist auf jeden Fall Rücksicht zu nehmen.
Warenanlieferungen und deren Lagerung sind der SEK mitzuteilen; das Personal der SEK ist nicht verpflichtet, Lieferungen entgegenzunehmen.
Beginn und Beendigung von Anlieferung bzw. Abholung sind dem Personal der SEK zu melden und nach Beendigung von Anlieferung bzw. Abholung sind alle Zugangstüren geschlossen zu halten.
28. Aufbau
In den Räumen des Schlosses Esterházy dürfen für Transporte nur Transporthilfen mit Gummirädern verwendet werden.
Auf den Holz- bzw. Steinböden der Veranstaltungsstätten ist ein Transport von schweren Lasten grundsätzlich verboten.
Zur Schonung der Parkettböden dürfen nur Leitern, Gerüste und andere Geräte aufgestellt werden, die einen entsprechenden Schutz aufweisen.
Grundsätzlich dürfen weder an der Hausfassade, noch an den Saal- und/ oder Stiegenhauswänden der Veranstaltungsstätten Transparente oder andere Webemittel u. a. aus denkmalschützerischen Gründen angebracht werden.
An den Wänden, Fensterrahmen und Fensterscheiben dürfen keine Montagen erfolgen. Zum Schutz der Tapeten, Stoffbespannungen und Steinverkleidungen ist auch die Verwendung von Klebestreifen, Nadeln oder Schnüren untersagt.
Die im Schloss Esterházy vorhandenen Elektroinstallationen (z.B. Steckdosen) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung
der SEK bzw. ihrer Bevollmächtigten benützt werden.
Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in ihrer vollen Breite von Lagerungen aller Art freizuhalten.
Vor Veranstaltungsbeginn findet eine Besichtigung statt, um noch mögliche kleine Änderungen vernehmen zu können.
29. Catering
Koch- und dazugehörige Vorbereitungstätigkeiten haben ausschließlich in den dafür zugewiesenen Bereichen stattzufinden. Geräte mit offener Glühspirale sind verboten.
Das Kochen auf und Hantieren mit offener Flamme ist im gesamten Schloss Esterházy verboten (z.B. braten, frittieren, flambieren rösten, grillen u.ä., ebenso die Benützung von Kerzen, Fackeln u.ä. zu Dekorationszwecken).
Während der Veranstaltung
30. Zutrittsrecht
Amtlichen Kontrollorganen, BehördenvertreterInnen sowie MitarbeiterInnen und VerteterInnen der SEK bzw. MitarbeiterInnen des von der SEK beauftragten Sicherheitsdienstes ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Veranstaltungsstätten jederzeit und ungehindert zu ermöglichen.
31. Besichtigungen und Führungen
Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass die SEK grundsätzlich berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen und Führungen in den vom Veranstalter genützten Veranstaltungsstätten durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Veranstalters erheblich beeinträchtigt werden.
Nach der Veranstaltung
32. Abbau
Der Abbau der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß, unter Wahrung der historischen Substanz, durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt beendet sein. Widrigenfalls ist die SEK berechtigt, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon, in wessen Eigentum auch immer sie stehen, zu Lasten und auf Kosten und Gefahr des Veranstalters entfernen und verwahren zu lassen.
33. Rückstellung der Veranstaltungsstätten
Die angemieteten Veranstaltungsstätten sind in sauberem Zustand zu verlassen. Eine Grobreinigung (Aufkehren) der Räume ist vorzunehmen.
Abfälle sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Müllbehältern zu deponieren. Restmüll, Altpapier und Kunststoffe sind getrennt in den dafür vorgesehenen Containern zu deponieren.
Etwaig entstandenes Leergut, Kartonagen u. ä. sind vom Veranstalter bzw. seinen Subfirmen (Catering, Dekoration, Technik etc.) unverzüglich zu entsorgen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, für den sofortigen Abtransport von Sperrmüll, Gerümpel, etc. Sorge zu tragen, da dieser weder in den Müllbehältern noch sonst im Schloss Esterházy oder auf dem Grundstück gelagert werden darf.
Die festgesetzten Abbauzeiten sind einzuhalten.
34. Küche
Nach Beendigung der Veranstaltung sind die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gegenstände zu reinigen und in ordnungsgemäßem Zustand und zum vereinbarten Termin zurückzugeben.
35. Übergabe der Veranstaltungsstätten
Es hat eine Begehung mit einem Verantwortlichen der SEK zu erfolgen und werden in einem Übergabeprotokoll allfällige Schäden, die beim Aufbau, während der Veranstaltung selbst oder beim Abbau bzw. bei der Grobreinigung entstanden sind, festgehalten. Dies oder das Unterlassen der Begehung und/oder der Erstellung des Übergabeprotokolls schließt jedoch die spätere Geltendmachung von Schäden nicht aus.
Haftung
36. Haftung/Schadenersatz/Verjährung
Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich Vorbereitung, Aufbau, Abwicklung und Abbau. Der Veranstalter haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – die von ihm, seinen Bevollmächtigten, von ihm Beauftragten sowie seinen BesucherInnen zum Nachteil der SEK und/oder Dritter verursacht werden. Dies gilt insbesondere
• für Schäden an den Veranstaltungsstätten und Inventar infolge der Veranstaltung;
• für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten durch den Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten;
• für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Folgeschäden, wie Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Folge-Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.
Etwaig entstandene Schäden werden nach Möglichkeit sofort von der SEK auf Kosten des Veranstalters behoben.
Die SEK haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ihre Haftung reicht bis zum Ausmaß einer eigentlichen Schadloshaltung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinnes, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Für Dienstleistungen, die von Dritten zu erbringen sind, haftet die SEK nicht. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem vom Veranstalter entrichteten Entgelt begrenzt.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die in Anspruch genommenen Flächen ordnungsgemäß auf seine Kosten gegen Gefahren abzusichern. Er übernimmt hinsichtlich seiner Benützung und der damit verbundenen Handlungen bzw. Unterlassungen die Haftung für alle Schäden als auch hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachen die Haftung gemäß § 1318 ABGB (Wohnungsinhaberhaftung) und § 1319 ABGB (Bauwerkshaftung) sowie hinsichtlich der vertrags-gegenständlichen Grundstücksflächen die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Der Veranstalter wird die SEK diesbezüglich und von allen sonstigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Benützung der vertragsgegen-ständlichen Fläche schad- und klaglos halten, insbesondere einem allfälligen Prozess gemäß §§ 17 ZPO ff auf Seiten der SEK beitreten und dieser sämtliche Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung ersetzen.
37. Haftung für eingebrachte Gegenstände
Für eingebrachte Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.) übernimmt die SEK keine wie auch immer geartete Haftung. Die SEK haftet nicht für Gegenstände, welche dem Veranstalter, seinen Bevollmächtigten und Beauftragten sowie seinen BesucherInnen während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung abhanden gekommen sind; dies gilt auch für das Abhandenkommen aufgrund von Diebstähle u. a. strafbare Handlungen. Die Aufbewahrung eingebrachter Sachen ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, die SEK haftet daher insbesondere nicht für abgelegte Garderobe. Eine Bewachung wird von der SEK nicht gestellt. Etwaige zusätzliche Sachversicherungen (z.B. Diebstahl-, Einbruch. u. Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst und auf seine Kosten abzuschließen.
38. Unfall
Die SEK übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle des Veranstalters, seiner Bevollmächtigten und Beauftragten sowie seiner BesucherInnen. Es gelten zudem die Regelungen gemäß Punkt 36 der AGB.
39. Technische Störung / höhere Gewalt
Für technische Störungen außerhalb des Einflussbereiches der SEK sowie Unterbrechungen oder Störungen der Versorgung (Strom, Wasser, etc.) sowie für andere Betriebsstörungen jeglicher Art, die auf höhere Gewalt oder Verschulden Dritter zurückzuführen sind, übernimmt die SEK keine Haftung.
Rücktritt
40. Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten: Bei einer Stornierung des Vertrages bis 1 Jahr vor dem Veranstaltungstermin werden 15% des zu erwartenden vertraglichen Gesamtentgeltes (inkl. MWSt.) fällig; bei einer Stornierung bis zu 6 Monate 25%; bis 2 Wochen vorher 50% und danach 100% des Gesamtentgeltes. Zusätzlich sind der SEK alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.
41. Rücktritt vom Vertrag durch die SEK
Die SEK ist berechtigt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist aus wichtigem Grund zurückzutreten, insbesondere wenn
• der SEK bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung gegen die Vereinbarungen zwischen der SEK und dem Veranstalter, einschließlich dieser AGB, oder gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Vorschriften verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist oder gegen Interessen des Hauses verstoßen wird
• der Veranstalter mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Verzug ist;
• sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Veranstalters nachhaltig verschlechtern;
• die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen der SEK nicht vorgelegt wurden oder die Behörde die Veranstaltung verbietet oder die Veranstaltungsstätten ganz oder teilweise in Folge höherer Gewalt (z.B. Brand, Unwetter u. a. m.) oder sonstiger, nicht von der SEK zu vertretender, außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegender Ereignisse, nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Dem Veranstalter erwachsen in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegenüber der SEK.
Schlussbestimmungen
42. Laesio enormis / Irrtum
Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) sowie auf Anfechtung des Veranstaltungsvertrags wegen Irrtums oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.
43. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen als vereinbart.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist Eisenstadt. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gemäß § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Eisenstadt vereinbart. Der SEK steht es jedoch zu, den Veranstalter am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu belangen.
44. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Veranstalters gegen die SEK, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind innerhalb von 6 Monaten (Poststempel) nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sind sie verjährt.
45. Schlussbestimmung
Allfällige Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame oder unzulässige Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die im Sinn und Zweck der weg fallenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am Ehesten entspricht.
Eisenstadt, April 2019