Esterházy Palace

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Tuesday - Sunday and holidays from 10.00 am - 05.00 pm

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Forchtenstein Castle

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Monday, Wednesday to Sunday and on holidays
10.00 am - 5.00 pm

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Lackenbach Palace

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Donnerstag bis Sonntag sowie feiertags von 10.00 – 16.00 Uhr geöffnet

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St.Margarethen Quarry

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Winterpause bis März

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Schloss Lackenbach

über die Nutzung von Räumlichkeiten und Flächen auf Schloss Lackenbach.

1. Geltungsbereich


(1) Diese AGB finden auf alle Vereinbarungen mit der Burg Forchtenstein Kulturverwaltungs GmbH (BFK) betreffend die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Flächen auf Schloss Lackenbach (Veranstaltungsstätten) Anwendung, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen, wie insbesondere AGB des Veranstalters, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit des schriftlichen und firmenmäßig gezeichneten Anerkenntnisses der BFK. Diese AGB sind auch dann wirksam, wenn BFK sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft.
(2) Die BFK stellt nur die Räume und Flächen auf Schloss Lackenbach zur Verfügung und ist selbst nicht Veranstalter.

2. Vertragsabschluss


Der Geschäftsabschluss kommt durch beidseitige Unterfertigung des diesbezüglichen Vertrages zustande.

3. Vertragsgegenstand


(1) Die Räume und Flächen der Burg Forchtenstein Kulturverwaltungs GmbH werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Die Nutzung anderer Räume und Flächen ist ausdrücklich untersagt.

(2) Die Nutzung erfolgt unter der ausschließlichen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS, der zu keiner weiteren Untervermietung, Weitergabe, entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung der Räume und Flächen (teilweise oder ganz) berechtigt ist. Die Räume werden grundsätzlich in dem baulichen Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich bei Übergabe befinden. Änderungen in oder an Vertragsgegenständen, Einrichtungen, Möbeln u.ä. dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Burg Forchtenstein Kulturverwaltungs GmbH vorgenommen werden. Bei solchen Änderungen hat der VERTRAGSPARTNER über Aufforderung umgehend auf eigene Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Es steht der BFK aber auch frei, die Belassung des geänderten Zustandes zu fordern. Für allfällige Werterhöhung leistet die BFK in keinem Fall Ersatz, die Investitionen gehen entschädigungslos in das Eigentum der BFK über

(3) Das Fahren und Parken von KFZ jeglicher Art ist im Schlossgarten nicht gestattet. Ausgenommen sind Anlieferungen und Abtransport im Schritttempo zu den vereinbarten Zeiten.

4. Entgelt/Aufrechnungsverbot


(1) Die Preise sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung Nettopreise.
(2) Der VERTRAGSPARTNER ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind von BFK anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

5. Nebenleistungen


Das Entgelt schließt die Kosten für die übliche Reinigung (besenrein) vor der Veranstaltung und die Standardbeleuchtung (durch die fest installierten Beleuchtungskörper) ein. Sollten aus Gründen, die nicht in der Sphäre der BFK liegen, dieses Maß übersteigende Nebenleistungen von der BFK zu erbringen sein, ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, die angemessenen Kosten umgehend nach Fakturierung zu bezahlen.

6. Zahlungsmodalitäten/Verzugszinsen/Kostenersatz
Die gelegte Rechnung ist binnen einer Woche ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten 12,5% Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Mahnungen sind kostenpflichtig. Im Falle der Säumnis ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, der BFK die notwendigen Kosten zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen zu vergüten. Betreffend diese Kosten gelten die Ansätze und Tarife des Rechtsanwaltstarifgesetzes als angemessen und vereinbart.

7. Rücktritt des VERTRAGSPARTNERS


Der VERTRAGSPARTNER kann durch einseitige schriftliche Erklärung zu nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten: Bis 1 Monat vor dem Veranstaltungstermin werden 50% des zu erwarteten Gesamtentgeltes (inkl. USt) fällig; bis zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin 75%, danach 100%. Zusätzlich sind der BFK alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.

8. Rücktritt der BFK


Die BFK ist berechtigt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist aus wichtigem Grund zurückzutreten, insbesondere wenn
• der BFK bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung gegen die Vereinbarungen zwischen der BFK und dem VERTRAGSPARTNER, einschließlich dieser AGB, oder gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Vorschriften verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist oder gegen Interessen des Hauses verstoßen wird
• der VERTRAGSPARTNER mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Verzug ist;
• sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des VERTRAGSPARTNERS nachhaltig verschlechtern;
• die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen der BFK nicht vorgelegt wurden oder die Behörde die Veranstaltung verbietet oder die Veranstaltungsstätten ganz oder teilweise in Folge höherer Gewalt (z.B. Brand, Unwetter u. a. m.) oder sonstiger, nicht von der BFK zu vertretender, außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegender Ereignisse, nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Dem VERTRAGSPARTNER erwachsen in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegenüber der BFK.

9. Übergabe / Benützungszeit/Gewährleistung


Die Übergabe des Vertragsgegenstandes und die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen VERTRAGSPARTNER und BFK zu vereinbaren. Bei Übergabe des Vertragsgegenstandes hat der VERTRAGSPARTNER oder sein Bevollmächtigter anwesend zu sein. Festgestellte Mängel sind vom VERTRAGSPARTNER bei sonstigem Verlust sämtlicher aus dem Vorliegen des Mangels abgeleiteter Rechte prompt zu rügen. Die Anwendung des § 924 Satz 2 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.. Die BFK haftet ausschließlich dafür, dass sie berechtigt ist, die gegenständliche Vereinbarung abzuschließen und den Vertragsgegenstand dem VERTRAGSPARTNER für den vertragsgegenständlichen Zweck zur Verfügung zu stellen. Sie haftet nicht dafür, dass der Vertragsgegenstand für den vom Kunden beabsichtigten Zweck tauglich ist.

10. Rückgabe


(1) Nach Beendigung der Veranstaltung hat durch den VERTRAGSPARTNER eine Grobreinigung (besenrein, Abtransport des Mülls, Flaschen, Kartons, etc.) der Räumlichkeiten zu erfolgen. Die zur Verfügung gestellten Räume und Flächen sind im gleich guten Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben. Der Abtransport von mitgebrachten Fahrnissen hat vom VERTRAGSPARTNER eigenverantwortlich zu erfolgen.

(2) Bei Rückgabe erfolgt eine Begehung mit einem Verantwortlichen der BFK und dem VERTRAGSPARTNER bzw. seinem Beauftragten. In einem hierbei angefertigten Übergabeprotokoll werden allfällige Schäden, die beim Aufbau, während der Veranstaltung selbst oder beim Abbau bzw. bei der Reinigung entstanden sind, festgehalten. Dies oder das Unterlassen der Begehung/Anfertigen des Übergabeprotokolls schließt jedoch die spätere Geltendmachung von Schäden nicht aus.

11. Benützungsbedingungen


(1) Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume und Flächen sind widmungsgemäß, fachmännisch und pfleglich, unter Berücksichtigung und Schonung der historischen Substanz, zu behandeln. Der VERTRAGSPARTNER hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Beschädigungen zu verhindern.

(2) Vor der geplanten Veranstaltung ist im Rahmen einer Begehung mit einem Verantwortlichen der BFK die Ausstattung der Räume sowie der organisatorische Ablauf der Veranstaltung festzulegen.

(3) Die Anlieferung der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Gegenstände, Materialien, udgl. hat in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr zu erfolgen, der genaue Termin ist mit der BFK abzustimmen.

(4) Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Vertretern der BFK ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen.

(5) Den Anweisungen des Personals der BFK ist unbedingt Folge zu leisten.

(6) Die BFK ist berechtigt, Personen aus sicherheits-, feuer- oder baupolizeilichen Gründen den Einlass zu einer Veranstaltung zu verweigern. Dem VERTRAGSPARTNER entstehen daraus keine Entgeltminderungs-, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche gegen die BFK.

(7) Das Freihalten der Fluchtwege ist zwingend vorgeschrieben.

(8) Dort, wo nicht ausdrücklich Rauchen gestattet ist, herrscht striktes Rauchverbot.

(9) Aus Gründen des Denkmalschutzes dürfen weder an den Wänden der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten noch an der Fassade des Schlosses Lackenbach Gegenstände aller Art, wie etwa Werbemittel, angebracht werden.

(10) Wird durch das Verhalten des VERTRAGSPARTNERS, seiner Bevollmächtigten, Beauftragten oder Besuchern vor, während oder nach der Veranstaltung ein Alarm der Brandschutz- oder Sicherheitsanlage ausgelöst, wird dem VERTRAGSPARTNER vorbehaltlich der weitergehenden Ansprüche ein Betrag von € 300,- als Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

(11) Bei Zuwiderhandeln gegen eine der vorstehenden Bestimmungen ist die BFK vorbehaltlich der weitergehenden Ansprüche, zur sofortigen Auflösung der Vereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt.

12. Behördliche Bewilligungen, Abgaben
Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung vorliegen. Ebenso ist er verantwortlich, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und behördliche Auflagen auf seine Kosten erfüllt werden. Alle mit dem Vertragsabschluss und der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Abgaben, wie z.B. die Vergnügungssteuer (Lustbarkeitsabgabe), AKM-Beiträge, Rechtsgeschäftsgebühren o.ä. sind vom VERTRAGSPARTNER zu tragen und hält er die BFK diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

13. Haftung und Haftungsübernahme/Verjährung


(1) Die BFK haftet ausschließlich für durch sie verursachte, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, des entgangenen Gewinnes, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den VERTRAGSPARTNER sind ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem vom VERTRAGSPARTNER entrichteten Entgelt begrenzt.

(2) Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der Vorbereitung, des Aufbaus, der Abwicklung und des Abbaus. Er haftet für alle Schäden und Unfälle, die von ihm, seinen Bevollmächtigten, von ihm Beauftragten sowie seinen Besuchern der BFK und/oder Dritten verursacht werden. Der VERTRAGSPARTNER übernimmt hinsichtlich seiner Benützung und der damit verbundenen Handlungen bzw. Unterlassungen die Haftung für alle Schäden als auch hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachen die Haftung gemäß § 1318 ABGB (Wohnungsinhaberhaftung) und § 1319 ABGB (Bauwerkshaftung) sowie hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Grundstücksflächen die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, die BFK diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten, einem allfälligen Prozess gemäß §§ 17 ZPO ff auf Seiten der BFK beizutreten und dieser sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung zu ersetzen.

(3) Für eingebrachte Gegenstände aller Art übernimmt die BFK keine wie immer geartete Haftung. Ebenso wenig haftet die BFK für Gegenstände, welche dem VERTRAGSPARTNER. seinen Bevollmächtigten, Beauftragten oder Besuchern während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung abhanden gekommen sind; dies gilt auch für Diebstähle oder sonstige strafbare Handlungen Dritter.

(4) Der VERTRAGSPARTNER ist während der Nutzungsdauer für die ordnungsgemäße Absicherung der ihm zur Verfügung gestellten Stätten auf eigene Kosten und Gefahr verantwortlich. Demnach hat der VERTRAGSPARTNER alles gewissenhaft und aufmerksam vorzukehren, was zur Vermeidung von Unfällen zweckmäßig und notwendig ist. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, die BFK diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

(5) Für technische Störungen außerhalb des Einflussbereiches der BFK sowie Unterbrechungen oder Störungen der Versorgung (Strom, Wasser, etc.) sowie für andere Betriebsstörungen jeglicher Art, die auf höhere Gewalt oder Verschulden Dritter zurückzuführen sind, besteht keine Haftung der BFK.

(6) Etwaige Ansprüche des VERTRAGSPARTNER gegen die BFK sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sind sie verjährt.

14. Haftpflichtversicherung


Der VERTRAGSPARTNER nimmt zur Kenntnis, dass die BFK eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

15. Laesio enormis / Irrtum


Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) sowie auf Anfechtung des Veranstaltungsvertrags wegen Irrtums oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.

16. Sonstige Bestimmungen


(1) Allfällige Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und oder der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame oder unzulässige Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die im Sinn und Zweck der wegfallenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am Ehesten entspricht. Dasselbe gilt im Fall von Regelungslücken.

(3) Allfällige Steuern, Abgaben und Gebühren, die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis und der Veranstaltung entstehen, sind vom VERTRAGSPARTNER zu tragen.

(4) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der BFK in Eisenstadt. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Eisenstadt vereinbart. Der BFK steht es jedoch zu, den VERTRAGSPARTNER am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu belangen.

(5) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

Burg Forchtenstein Kulturverwaltungs GmbH